Wildcampen ist in Deutschland relativ unübersichtlich. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Gesetze und Richtlinien. In Paragraph 59 des Bundesnaturschutzgesetzes ist verankert, dass „das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung“ allen gestattet ist. Darunter fallen private Wege, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Die Nutzzeit ist die Zeit zwischen Saat und Bestellung der Ernte. Auch das Befahren mit Rollstühlen oder Fahrrädern auf Wegen fällt unter das Betretungsrecht.
Das Betreten des Waldes richtet sich dagegen nach dem Bundeswaldgesetz. Darüber ist einheitlich geregelt, dass laut Paragraph 14 „das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung“ gestattet ist – die Länder regeln die Einzelheiten. Darunter fällt auch das Zelten und Übernachten außerhalb von ausgewiesenen Campingplätzen.
Hinweis: Naturschutzgebiete, Naturreservoirs, Nationalparks und Landschaftsschutzgebiete nehmen eine Ausnahmestellung ein. In der Regel ist Wildcampen in diesen Zonen strikt verboten. Wird dagegen verstoßen und kommen insbesondere noch weitere Delikte dazu wie beispielsweise Verunreinigungen durch Müll, drohen hohe Bußgelder.
Generell gilt: Respektiere die örtlichen Gesetze und gehe respektvoll mit der Natur um.
Den Eigentümer um Erlaubnis zu fragen, bevor man auf seinem Grundstück nächtigt, ist ebenso empfehlenswert – ein freundliches Nachfragen kommt meistens gut an!
Sicher Wildcampen in Deutschland
Wer in Deutschland auf Nummer sicher gehen will und trotzdem möglichst naturnah übernachten möchte, kann einen Campingplatz ansteuern oder die örtliche Forstbehörde fragen, aber auch den jeweiligen Grundstücksbesitzer. Ein Not-Biwak ist in der Regel überall erlaubt und geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt unter freiem Himmel) wird für eine Nacht prinzipiell geduldet – mit Ausnahme von Schutzgebieten, dort ist das Übernachten ausdrücklich verboten.
Roman Knopf
Bärbel Voigtländer
Die einzelnen Bundesländer im Überblick
Baden-Württemberg
Wildcampen ist in Baden-Württemberg nicht gestattet. Im Naturschutzgesetz des Landes ist in Paragraph 44 verankert, dass das Betretungsrecht aus dem Bundesnaturschutzgesetz (siehe oben) „nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen“ beinhaltet. Landwirtschaftliche Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden.
Bayern
Die Grundlage für das Wildcampen bildet in Bayern das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Danach darf grundsätzlich jeder zum Genuss von Naturschönheiten und zur Erholung die freie Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers betreten. Dieses sogenannte Betretungsrecht beinhaltet allerdings nicht das Zelten oder Abstellen des eigenen Wohnwagens in der freien Natur. Dafür ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig. Dazu zählen außerdem das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen zum Kochen – darunter fallen auch Grills.
Roman Knopf
Generell verboten ist das Zelten und Feuermachen an den bundeseigenen Ufergrundstücken an Main, Main-Donau-Kanal und Donau. Wenn Du in Landschaftsschutzgebieten zelten willst, solltest Du dir vorab eine Erlaubnis von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einholen. Grundsätzlich verboten ist Wildcampen in Bayern in:
- Nationalparks
- Naturschutzgebieten
- Naturdenkmälern
- geschützten Landschaftsteilen
- gesetzlich geschützten Biotopen
- Wildschutzgebieten sowie
- geschützten Wildbiotopen und
- Wasserschutzgebieten
Genauere Informationen erhältst Du über die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden.
Laut Bußgeldkatalog drohen beim Wildcamping in Bayern in geschützten Gebieten mit Zelt Strafen von 15 bis 500 Euro und mit Wohnwagen von 25 bis 2.500 Euro.
Berlin
Berlin hat ähnliche Gesetze wie Baden-Württemberg. Das Betreten der freien Natur ist gestattet, Ausnahmen vom Bundesnaturschutzgesetz können in Einzelfällen Grundstückseigentümer oder örtliche Behörden schaffen.
Brandenburg
In Brandenburg dürfen Fuß-, Reit- und Wasserwanderer in der freien Landschaft für eine Nacht ihr Zelt aufstellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in Brandenburg Gärten, Höfe oder andere private Flächen.
Laut Bußgeldkatalog drohen bei bis zu zehntägigem Wildcamping in geschützten Gebieten, wo Wildcampen nicht erlaubt ist, mit Zelt oder Wohnwagen Strafen von 100 bis 400 Euro. Jeder Tag darüber hinaus kann nochmal mit 5 bis 100 Euro geahndet werden.
Maria Savenko | Adobe Stock
Bremen
Bremen ist mit 419 km2 das kleinste Bundesland Deutschlands und zudem noch ein Stadtstaat. Hier gibt es nur sehr wenig unbebaute Flächen und deswegen gibt es auch kein eigenes Waldgesetz. Auch zum Zelten außerhalb von privaten Flächen gibt es in Bremen keine Regelung, zudem sind die Möglichkeiten dort auch sehr gering.
Hamburg
Das Betreten des Waldes und der freien Landschaftsflächen ist in Hamburg analog zum Bundesnaturschutzgesetz erlaubt. Gesondert steht im hamburgischen Landeswaldgesetz, dass „das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet“ ist. Allerdings kann die zuständige Behörde das Benutzungsrecht noch einmal einschränken.
Laut Bußgeldkatalog drohen beim Wildcamping in Hamburg in geschützten Gebieten mit Zelt Strafen von 25 bis 2.500 Euro und mit Wohnwagen 50 bis 2.500 Euro.
Hessen
Im hessischen Waldgesetz ist verankert, dass dem Betreten und der Benutzung des Waldes – bei allen Aktivitäten, die über die normale Erholung hinaus gehen – der Waldbesitzer zustimmen muss: „Einer Zustimmung bedürfen insbesondere das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften.“
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Gesetze etwas weiter gefasst und Du musst zwischen Wald und freier Landschaft unterscheiden. Im Landeswaldgesetz steht in Paragraph 29, dass „das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen“ unzulässig sind. „Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers.“
Hilleberg
Allerdings haben Wildcamper laut Paragraph 28 des Naturschutzausführungsgesetzes in der freien Landschaft bessere Chancen: „Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte für den persönlichen Gebrauch aufgestellt werden, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.“
Laut Bußgeldkatalog drohen bei bis zu zehntägigem Wildcamping in geschützten Gebieten, wo Campen nicht gestattet ist, mit Zelt oder Wohnwagen Strafen von 50 bis 1.000 Euro. Jeder Tag darüber hinaus kann nochmal mit 10 bis 100 Euro geahndet werden.
Niedersachsen
Wildcampen ist in Niedersachsen laut Paragraph 27 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung nicht erlaubt: „In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.“ Allerdings können die Wald- und Grundstücksbesitzer in Einzelfällen das Übernachten gestatten.
Laut Bußgeldkatalog drohen bei bis zu zehntägigem Wildcamping in geschützten Gebieten mit Zelt oder Wohnwagen Strafen von 15 bis 1.000 Euro. Jeder Tag darüber hinaus kann nochmal mit 10 bis 250 Euro geahndet werden.
Nordrhein-Westfalen
Grundsätzlich ist in Nordrhein-Westfalen laut Landesforstgesetz Paragraph 3 das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald verboten. Ausnahmen bilden die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder der zuständigen Behörde.
Laut Bußgeldkatalog drohen bei bis zu zehntägigem Wildcamping in geschützten Gebieten mit Zelt oder Wohnwagen Strafen von 10 bis 300 Euro. Jeder Tag darüber hinaus kann nochmal mit 5 bis 80 Euro geahndet werden.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz darfst Du laut Landeswaldgesetz Paragraph 22 nur mit Zustimmung des Waldbesitzers im Wald Dein Zelt aufschlagen.
Laut Bußgeldkatalog drohen bei bis zu zehntägigem Wildcampen in geschützten Gebieten mit Zelt oder Wohnwagen Strafen von 16 bis 512 Euro. Jeder Tag darüber hinaus kann nochmal mit 8 bis 103 Euro geahndet werden.
Saarland
Wildcampen ist im Saarland in zwei Gesetzen verankert: Paragraph 11 des Naturschutzgesetzes besagt, dass das Betretungsrecht nicht Zelten beinhaltet und laut Waldgesetz Paragraph 25 musst Du vor dem Zelten im Wald die Zustimmung des Waldbesitzers einholen.
Sachsen
In Sachsen darfst Du erst im Wald Dein Zelt aufschlagen, wenn Du Dir vorher laut Landeswaldgesetz Paragraph 11 die Erlaubnis des Waldbesitzers eingeholt hast. Nach dem sächsischen Naturschutzgesetz Paragraph 28 fällt das Zelten außerdem nicht unter das Betretungsrecht und es ist demnach in der freien Landschaft nicht gestattet.
Sachsen-Anhalt
Zelten und Wildcampen darfst Du in Sachsen-Anhalt laut Landeswaldgesetz erst, wenn Du Dir die Erlaubnis des Waldbesitzers eingeholt hast.
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein ist eines der wenigen Bundesländer Deutschlands, das unter dem Namen Wildes Schleswig-Holstein knapp 20 Übernachtungsplätze in der Natur geschaffen hat. Institutionen und Privatpersonen machen mit und bieten in der Regel kostenfreie Übernachtungsplätze. Das Angebot gilt nur für Radfahrer oder Fußgänger und es ist maximal eine Übernachtung erlaubt. Es dürfen jeweils ein bis zwei Drei-Personen-Zelte aufgestellt werden. Offenes Feuer ist nicht erlaubt. Alle weiteren Informationen und Regeln sowie die ausgewiesenen Plätze findest Du auf der Homepage von Wildes Schleswig-Holstein.
Thüringen
Im Wald und in Landschaftsschutzgebieten solltest Du in Thüringen vor dem Aufstellen Deines Zelts eine Erlaubnis beim Eigentümer bzw. der zuständigen Behörde einholen.
Laut Bußgeldkatalog drohen bei bis zu zehntägigem Wildcamping in geschützten Gebieten mit Zelt oder Wohnwagen Strafen von 15 bis 500 Euro. Jeder Tag darüber hinaus kann nochmal mit 8 bis 100 Euro geahndet werden.
Wir erheben hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Du hast andere Erfahrungen gemacht und einen Tipp zum Wildcampen in Deutschland? Schreib uns gerne in den Kommentaren!
Roman Knopf
Bärbel Voigtländer
Weitere Beiträge zum Thema Campen
- Müll in den Bergen – Statistiken & Daten zu einem Umweltproblem
- Kochgeschirr fürs Camping
- Campingstühle: Ultraleicht oder Komfort?
- Unsere Campingkissen
- Campingbesteck: Alu, Plastik, Edelstahl, Titan?
- Campinggeschirr: Finde Dein passendes Set
- Die Top Camping Kaffeekocher
- Nachhaltig campen: Deine Vanlife-Etikette
- Unwetter und Gewitter in den Bergen
- Lagerfeuer-Rezepte: Unsere Bergzeit Lieblinge
- Microadventure: Sechs Tipps für den Schritt vor die Haustüre
- Wildcampen in Europa – Alle Infos zu Gesetzen und Bestimmungen
- Wildcampen in Italien: Ist das erlaubt?
- Wildcampen in Nordeuropa – wo gilt das Jedermannsrecht?
- Wildcampen in der Schweiz – darf man das?
- Wildcampen in Österreich – wo es erlaubt ist und wo nicht